Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.09.2014

1. Angebot und Vertragsabschluss

Für alle Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Mündliche, telefonische, telegrafische Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur dann bindend, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Das gilt ebenfalls für E-Mail-Nachrichten. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde. Solange gelten unsere Angebote als unverbindlich.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Mehrwertsteuer, Frachtkosten und Verpackung. Grunderneuerungs- und Reparaturpreise sind nicht rabattfähig.

3. Verpackung

Eventuelle erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungsmaterial wird von uns nicht zurückgenommen.

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab unserem Werk auf den Auftraggeber über. Das gilt ebenso für frachtfrei vereinbarte Lieferungen. Wird der Versand durch einen Umstand verzögert, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Versandbereitschaft angezeigt worden ist. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anforderung und Kosten des Auftraggebers.

5. Lieferzeit

Wir verpflichten uns, vereinbarte Lieferzeiten nach besten Kräften einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen usw., verlängern die Lieferfristen angemessen. Geraten wir durch eigenes Verschulden in Lieferverzug, so sind etwaige Entschädigungsansprüche des Auftraggebers auf das vereinbarte Entgelt für unsere Leistung beschränkt. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung oder der Einziehung trägt der Schuldner. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden ab Fälligkeit Zinsen berechnet, ohne dass es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Anrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

Wir garantieren, dass die in unserem Betrieb grunderneuerten Armaturen und Pumpen wieder voll einsatzfähig sind. Für Schäden, die nachweisbar auf mangelhafte Ausführung der Grunderneuerung zurückzuführen sind, haften wir in der Weise, dass wir innerhalb von 12 Monaten nach Auslieferung den Schaden an der Sache unentgeltlich ausbessern. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Für Mängel an von uns verwendeten Materialien haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel bei Ausführung der Grunderneuerung erkennen konnten. Für Schäden am Material infolge natürlicher Abnutzung, Verschmutzung, unsachgemäßer Lagerung und Behandlung und durch Fremdkörper haften wir nicht. Eine Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bei Arbeiten in der Anlage des Auftraggebers gelten die Arbeiten mit der Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters als ordnungsgemäß ausgeführt. Spätere Reklamationen werden nur anerkannt, wenn die Mängel bei Abnahme nicht ersichtlich waren und zwischenzeitlich keine Arbeiten/Änderungen an der bemängelten Sache seitens des Auftraggebers vorgenommen wurden.

8. Verbindlichkeiten des Vertrages

Sind einzelne Vertragsbedingungen unwirksam, so bleiben die übrigen Bedingungen gleichwohl wirksam unter Ausschluss von §139 BGB. Für die Auslegung des Vertrages ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.

9. Sicherungsübereignung / Eigentumsvorbehalt

Der Auftraggeber übereignet gleichzeitig mit der Übergabe der durch uns zu bearbeitenden Armaturen, Pumpen und sonstiger Materialien dieser Gegenstände zur Sicherung des vereinbarten Entgelts bis zur vollständigen Bezahlung. Die von uns eingebauten Ersatzteile bleiben zur Sicherung unserer gesamten vertraglichen Zahlungsforderungen unser Eigentum, auch wenn sie mit anderen Teilen fest verbunden werden. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, die von uns verwendeten Ersatzteile bei dem Besteller wieder auszubauen und zurückzunehmen, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Alle hiermit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber. Sollte sich der Auftraggeber nach der Unterbreitung eines Angebotes, welches mit Reinigungs-, Demontage- und Sandstrahlarbeiten sowie der Schadensanalyse der uns überlassenen Sache einhergeht, gegen eine Instandsetzung entscheiden, so geht die Sache zur Deckung der entstandenen Kosten in unser Eigentum über. Gleiches gilt für Armaturen und Pumpen, deren Instandsetzung unrentabel bzw. angesichts des Zustandes nicht mehr möglich ist.